(BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 – XII ZB 601/15):
In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BGH am 01.02.2017, dass ein sog. Wechselmodell als Umgangsregelung auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines Elternteils vom Gericht angeordnet werden kann. Das Wechselmodell sorgt dafür, dass die Möglichkeit des Umgangs mit dem Kind zwischen den Eltern hälftig ausgeteilt wird, so dass das Kind sich nicht zwischen den Elternteilen entscheiden muss. Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells ist es allerdings, dass diese Form des Umgangs mit den Eltern dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Der BGH hat jedoch keine konkreten Vorgaben gemacht, in welchen bestimmten Fällen die Anordnung des Wechselmodells in Betracht kommt. Dies bleibt stark einzelfallabhängig.