Verweigerung des Umgangs – Gründe, Voraussetzungen und rechtliche Folgen

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jeder Elternteil das Recht und die Pflicht auf Umgang mit seinen leiblichen Kindern. Bei Kindeswohlgefährdung kann das Umgangsrecht durch gerichtliche Entscheidung eingeschränkt oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Erfahren Sie hier, was die Voraussetzungen für eine Einschränkung oder gar einen Ausschluss des Umgangsrechts sind und was Sie hiergegen tun können.

Was ist das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht bezeichnet das Recht und die Pflicht der Eltern, Zeit mit ihren Kindern verbringen zu können. Mit dem Recht der Eltern auf Umgang korrespondiert das Recht des Kindes, mit den Eltern Umgang haben zu dürfen. Durch regelmäßige Kontakte soll – vor allem nach Trennung und Scheidung – die Eltern-Kind-Bindung erhalten und gefördert werden.

Regelmäßig wird das Umgangsrecht erst nach Trennung und Scheidung erstmals eindeutig geregelt, z.B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine Regelung im Ehevertrag ist ebenfalls möglich, aber selten. Während der bestehenden Ehe bzw. während des Zusammenlebens der nicht verheirateten Eltern ist der Umgang mit den Kindern regelmäßig (noch) nicht problematisch.

Sind sich die Eltern nach Trennung oder Scheidung über die Regelung des Umgangs einig, kann mit Hilfe des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung getroffen werden. Können sich die Eltern hingegen über das Umgangsrecht nicht verständigen, entscheidet das Familiengericht.

Was bedeutet Umgangspflicht?

Die Kehrseite des Umgangsrechts ist die Umgangspflicht der Eltern. Diese besagt, dass eine bestehende Umgangsregelung von den Eltern grundsätzlich auch einzuhalten ist. Der festgelegte Umgang soll grundsätzlich genauso stattfinden, wie er vereinbart wurde. Einseitige Abweichungen und Neuregelungen sind nicht zulässig.

Kann der Umgang auch verweigert werden?

Damit das Umgangsrecht durch das Familiengericht als zuständige Behörde eingeschränkt oder untersagt werden kann, müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die sich regelmäßig in einer Kindeswohlgefährdung äußern. Solche sind etwa:

  • Häusliche Gewalt oder Kindesmisshandlung
  • Kindesmissbrauch
  • psychische Verhaltensauffälligkeiten des Kindes
  • Suchterkrankungen der Eltern (Alkohol- oder Drogenmissbrauch)
  • Anhaltspunkte für eine geplante Entführung
  • Ansteckende Krankheiten
  • Psychische Erkrankungen, die die Eignung zur Erziehung ausschließen

Ein eigenmächtiger Entzug des Umgangsrecht durch den anderen Elternteil ist, außer vielleicht in den Fällen der Kindesmisshandlung und des Kindesmissbrauchs, nicht empfehlenswert. Vielmehr ist unverzüglich das Jugendamt sowie gegebenenfalls ein Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten. Ansonsten laufen Sie Gefahr, einer grundlosen Kontaktunterbindung bezichtigt zu werden.

Folgen einer grundlosen Kontaktverweigerung

Eine wiederholte oder andauernde Kontaktverweigerung kann Auswirkungen auf das Sorgerecht haben und unter bestimmten Voraussetzungen auch zu einer Kürzung oder gar Streichung des Trennungsunterhalts oder des nachehelichen Unterhalts führen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich jeweils um einen schwerwiegenden Fall handelt.

Weiterhin ist die Verhängung von Ordnungsgeldern bis hin zu Ordnungshaft durch das Familiengericht möglich, wenn es einen vollstreckbaren gerichtlichen Beschluss oder einen Vergleich gibt. Im Übrigen können auch Schadensersatzansprüche des umgangsberechtigten Elternteils entstehen.

Vorgehen gegen grundlose Kontaktverweigerung

Im Falle einer grundlosen Kontaktverweigerung kann das Umgangsrecht – am besten mit Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht – eingeklagt werden. In einem solchen gerichtlichen Verfahren wird die Familiensituation genau beleuchtet und regelmäßig eine Umgangsregelung getroffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Hierbei ist auch ein begleiteter Umgang möglich.

Spielt der Wille des Kindes eine Rolle für die Umgangsregelung?

Wie entscheidend der Wille des Kindes ist, hängt maßgeblich vom Alter des Kindes ab. Je älter das Kind bereits ist, desto mehr Relevanz besitzt die geäußerte Meinung. Das Gericht kann die Äußerungen und Meinungen des Kindes bei seiner Entscheidung mit einbeziehen. Regelungen gegen des ausdrücklichen Kindeswillen kommen so in der Praxis sehr selten vor.

Wie hilft mir der Anwalt bei grundloser Kontaktverweigerung?

Ein Anwalt kann Sie in Fällen der grundlosen Kontaktverweigerung vor Gericht vertreten und Sie bei der Durchsetzung der gewünschten Umgangsregelung unterstützen. Weiterhin kann der Anwalt eine außergerichtliche Einigung zwischen den Eltern anstreben. 

Als angehende Fachanwältin für Familienrecht beträgt Sie RA’in Grenzebach gerne zu allen Fragen des Umgangsrechts.

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