(BVerfG, Beschluss vom 16. September 2022 – 1 BvR 1807/20):
Auch wenn es keine einhundertprozentigen Beweise für eine Kindesmisshandlung im Haushalt der Eltern gibt, kann die Herausnahme eines Kindes aus der Familie gerechtfertigt sein. Erforderlich sei eine Gefahrenprognose. Eine Herausnahme aus der Familie unterliegt dabei strengen Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen seien aber erfüllt, wenn sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasse. Dabei gilt grundsätzlich: Je gravierender der zu befürchtende Schaden für das Kind ausfällt, desto geringer sind die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit.