(BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – XII ZB 123/21):
Sofern geschiedene Väter oder Mütter nur sehr wenig Geld zur Verfügung haben, müssen sie auch zur Erfüllung des Kindesunterhalts nicht alle Möglichkeiten ausschöpfen, wenn finanziell gut gestellte Großeltern vorhanden sind. Grundsätzlich verbleibt dem unterhaltsberechtigten Elternteil bei einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern minimal das Existenzminimum. Das Gesetz macht hiervon jedoch eine Ausnahme, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. In einem solchen Fall muss das grundsätzlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht alle Ressourcen ausschöpfen, bis diesem lediglich noch das Existenzminimum verbleibt.
Nach der Entscheidung des BGH fallen unter die soeben genannten „Verwandten“ auch die Großeltern des Kindes, da diese mit dem Kind in gerader Linie verwandt sind. Die „Ersatzhaftung“ der Großeltern stelle allerdings auch weiterhin die Ausnahme dar, da dem Staat in diesem Verhältnis keine Möglichkeit der aktiven Beitreibung des Geldes zustehe. Im Übrigen muss das unterhaltspflichtige Elternteil beweisen, dass tatsächlich noch andere leistungsfähige Verwandte zur Verfügung stehen.