(OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2001 – 2 UF 17/00):
Für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist es weder erforderlich, dass die Eheleute vor der Trennung jemals zusammengelebt haben oder zusammengezogen sind noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen gekommen ist. Da der Unterhaltsanspruch bereits nicht durch eine Vereinbarung der Parteien beschränkt werden kann, gilt dies genauso für ein Verhalten der Parteien für die Zukunft. Eine Verwirkung wegen kurzer Ehedauer (unter drei Jahren) kommt auch nicht in Betracht. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer gilt für den Trennungsunterhalt ausdrücklich nicht.