Die drohende Schadenersatzforderung

Die Prüfungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 81 I SGB IX

Sofern der Arbeitgeber in die Situation kommt, einen Arbeitsplatz mit einem neuen Arbeitnehmer besetzen zu wollen, ist er vielen rechtlichen Gefahren ausgesetzt. Eine der populärsten Gefahren ist die einer rechtlich richtigen Stellenausschreibung.

Jedoch weit weniger bekannt (sowohl auf Arbeitgeber als auch auf Arbeitnehmerseite) ist aber der drohende Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der geplanten Neubesetzung einer offenen Stelle nach § 81 I SGB IX.

Gemäß § 81 I S. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Hierzu soll der Arbeitgeber frühzeitig Verbindung mit der Bundesagentur für Arbeit aufnehmen; diese wiederum (oder ein Integrationsfachdienst) schlägt dem Arbeitgeber dann geeignete schwerbehinderte Menschen zur Besetzung auf die offene Stelle vor.

Des Weiteren ist in § 81 I S. 4 SGB IX vorgesehen, dass der Arbeitgeber sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch die betriebliche Interessenvertretung unverzüglich über eingegangene Vermittlungsvorschläge und/oder eigenständige Bewerbungen schwerbehinderter Menschen unterrichten muss. Unterlässt er die Unterrichtung, so wird bei Nichtberücksichtigung des Bewerbers eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermutet. 

Weitere Erörterungs- und Anhörungspflichten können sich ergeben, wenn der Arbeitgeber seine in § 71 SGB IX vorgesehene Beschäftigungspflicht bislang nicht erfüllt hat und die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebs- bzw. Personalrat mit seiner beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden ist.

Sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen „öffentlichen Arbeitgeber“ handelt, werden diesem gemäß § 82 SGB IX zusätzliche Pflichten auferlegt (u.a. ist er gehalten, einen schwerbehinderten Bewerber grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einzuladen, soweit der Bewerber nicht offensichtlich fachlich ungeeignet ist).

Bei Ablehnung des Schwerbehinderten Bewerbers ist allen Beteiligten die Ablehnung unter Nennung der Gründe mitzuteilen.

Verstößt der Arbeitgeber im Rahmen des Einstellungsverfahrens gegen diese Beteiligungspflichten, können sich Ansprüche des Schwerbehinderten auf Schadenersatz aus dem AGG wegen (vermuteter) Diskriminierung ergeben.

Im Bedarfsfall werden Sie umfassend beraten.

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