Betriebsbedingte Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie

Vor ein paar Monaten hätte man sich nicht vorstellen können, dass ein sicherer (zumindest geglaubt sicherer) Arbeitsplatz plötzlich in Gefahr sein kann. Man hätte sich auch nicht vorstellen können, dass ein bundesweiter „Lockdown“ angeordnet, ganze Betriebe „auf null“ heruntergefahren werden und sie damit jegliche Möglichkeit zur Umsatzgenerierung verlieren.

Betriebsbedingte Kuendigung aufgrund der Corona-Pandemie
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Wir sind alle eines besseren belehrt worden!

Die hohen finanziellen Belastungen der Unternehmen sowie die fehlenden gegenstehenden Umsätze können dazu führen, dass der Abbau von Arbeitsplätzen in Form betriebsbedingter Kündigungen droht.

Betriebsbedingte Kündigungen können ausgesprochen werden, wenn „dringende betriebliche Erfordernisse“ einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegensteht. Was unter „dringende betriebliche Erfordernisse“ zu verstehen ist und welche juristischen Feinheiten bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers zu beachten sind, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Der Umsatz- bzw. Auftragsrückgang oder die Änderung der Marktstrukturen kann einen Fall des „dringenden betrieblichen Erfordernisses“ darstellen. Jedoch ist entscheidend, ob dieser Umsatz- bzw. Auftragsrückgang nur kurzfristig, langfristig oder von Dauer ist. Die Grenzen sind fließend und müssen im Einzelfall bewertet werden.

Auch wenn ein betrieblicher Kündigungsgrund (an sich) vorliegt, heißt das noch nicht, dass die Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers richtig ist und alle „Formalien“ beachtet wurden.

In jedem Fall sollte frühzeitig Rechtsrat eingeholt werden; nur dann können sie noch agieren statt zu reagieren.

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