Der Arbeitgeber zahlt nicht: Auch, wenn das unvorstellbar erscheint, vor diesem Problem stehen Arbeitnehmer immer wieder. Lassen Sie sich in einer solchen Situation nicht entmutigen und ergreifen Sie die Initiative – hier finden Sie die wichtigsten Handlungsempfehlungen im Überblick.
Sobald Ihr Arbeitgeber nicht zahlt, ist eine schnelle Reaktion angebracht: In der Regel können Sie davon ausgehen, dass der Ausfall Ihrer Gehaltszahlung nicht von ungefähr kommt – doch die Möglichkeit eines Versehens oder Fehlers sollten Sie zunächst abklären.
Grundsätzlich haben Sie jedoch für erbrachte Arbeitsleistungen Anspruch auf Vergütung, so wie es der Arbeitsvertrag festlegt. Gehen Sie deswegen folgendermaßen vor:
1. Arbeitgeber ansprechen und Ursache klären
Der erste Schritt in einem solchen Fall sollte immer das Gespräch sein, letztendlich kann es jederzeit zu Fehlern in der Buchhaltung oder auf Bankenseite kommen – auch wenn das eher selten geschieht.
Fragen Sie also zunächst konkret an, warum die Gehaltszahlung nicht wie vereinbart oder wie gewohnt erfolgt ist. Sollten Sie eine plausible Erklärung zu hören bekommen, können Sie durchaus Verständnis und Geduld aufbringen. Behalten Sie dabei jedoch immer im Blick: Das Gehalt oder der Lohn steht Ihnen für eine erbrachte Leistung gesetzlich zu – ziehen Sie also bewusst Grenzen.
Das lässt sich beispielsweise mit der Vereinbarung einer überschaubaren Zahlungsfrist realisieren. Sollte Ihr Gespräch hingegen nicht zufriedenstellend verlaufen oder das von Ihnen gesetzte Zahlungsziel nicht eingehalten werden, gehen Sie über zum nächsten Schritt.
2. Ausstehende Zahlung anmahnen
Sobald Ihr Arbeitgeber auch dann nicht zahlt, leiten Sie ein Mahnverfahren ein. Auch für eventuelle weitere Schritte ist dies von großer Bedeutung. Verfassen Sie also ein Mahnschreiben, das nicht nur das ausstehende Bruttogehalt enthält, sondern auch eine Zahlungsfrist, die nicht mehr als sieben Tage umfassen sollte.
Übergeben Sie dieses Schreiben und lassen Sie sich den Empfang auf der Kopie quittieren. Erfahrungsgemäß erreichen Sie eine größere Wirkung, wenn Sie bereits an diesem Punkt einen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten.
Wird das Mahnschreiben nämlich vom Anwalt formuliert und verschickt, erhält es ein noch größeres Gewicht: Sie zeigen damit an, dass Sie im Bedarfsfall weitere Schritte gehen werden.
3. Klageweg nutzen
Führt auch die Mahnung nicht zum Erfolg, bleibt der Weg zum Arbeitsgericht. Sie können dort eine Klage einreichen, zuständig ist die Rechtsantragsstelle. Auch hier ist die Einschaltung eines Spezialisten zielführend, um den Sachverhalt stichhaltig darzulegen und zeitraubende Rückfragen zu vermeiden.
Das Arbeitsgericht sendet die Klageschrift mit einem Gütetermin an Ihren Arbeitgeber. Bei dieser Gelegenheit soll eine Einigung angestrebt und das Verfahren im besten Fall beendet werden.
Ist dies nicht möglich, wird ein Termin vor der zuständigen Kammer angesetzt, um Beweise zu sichten und bei Bedarf Zeugen zu hören. An dieser Stelle kann es ebenfalls noch zu einer einvernehmlichen Lösung kommen. Doch im Ernstfall kann ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt in Ihrem Interesse den Streit vor Gericht durchfechten.
Sonderfall: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Sind Sie als Arbeitnehmer gesetzlich versichert und werden arbeitsunfähig, steht Ihnen die sogenannte Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen zu – und dafür ist Ihr Arbeitgeber zuständig.
Mit dieser gesetzlichen Regelung, die zu den zentralen Elementen des Arbeitnehmerschutzes zählt, sollen Sie auch im Falle einer Erkrankung finanziell sichergestellt werden.
Entsprechend klar sind die Regeln: Jeder regulär und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dazu gehören auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Saisonarbeiter und Werkstudenten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie sind bereits mehr als vier Wochen im Unternehmen beschäftigt
- Sie sind arbeitsunfähig
- Sie haben die Erkrankung nicht selbst verschuldet
- Sie sind während Ihrer regulären Arbeitszeit arbeitsunfähig
Erfüllen Sie diese Bedingungen und erhalten trotzdem keinen Lohn oder kein Gehalt, dann gehen Sie die o. g. Schritte durch – und konsultieren am besten einen Rechtsanwalt.
Sonderfall: Insolvenz des Unternehmens
Für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber nicht zahlt, weil eine Insolvenz im Raum steht, beachten Sie bitte Folgendes:
Zahlungsrückstände bis zur Insolvenzeröffnung
Hat Ihr Arbeitgeber noch keinen Insolvenzantrag gestellt und schuldet Ihnen Gehalt oder Lohn, gelten Ihre Forderungen ebenso viel wie die der anderen Gläubiger – im Ernstfall erhalten Sie also nur einen Bruchteil, nachdem das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.
Hier springt die Agentur für Arbeit ein: Sie können Insolvenzgeld für maximal drei Monate beanspruchen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt werden sollte oder Ihr Arbeitgeber „verschwunden“ ist.
Gehaltsanspruch nach Insolvenzeröffnung
Sollte der eingeschaltete Insolvenzverwalter das Unternehmen und Ihren Arbeitsvertrag weiterführen und Ihre Leistungen in Anspruch nehmen, haben Sie auch Anspruch auf die Gegenleistung – nämlich die Lohn- oder Gehaltszahlung.
Wie Sie sehen, stehen Ihnen einige Wege offen, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
Nutzen Sie frühzeitig die Kompetenzen eines fachkundigen Rechtsanwalts, lassen sich langwierige Verfahren durchaus vermeiden – wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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