BAG, Urteil vom 06.05.2015 – 4 Sa 94/14
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG
1. Hat der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg vorbehaltlos jeweils zum Jahresende eine als „Sonderzahlung“ bezeichnete Leistung in unterschiedlicher Höhe an einen Arbeitnehmer erbracht, darf der Arbeitnehmer daraus auf ein verbindliches Angebot im Sinne von § 145 BGB auf Leistung einer jährlichen Sonderzahlung schließen, deren Höhe der Arbeitgeber einseitig nach billigem Ermessen festsetzt.
2. Soweit der Senat – im Kontext einer betrieblichen Übung – in der Entscheidung vom 28.2.1996 (NZA 1996, 758) vertreten hat, bei der Leistung einer Zuwendung in jährlich individuell unterschiedlicher Höhe fehle es bereits an einer regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen und es komme darin lediglich der Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck, in jedem Jahr neu „nach Gutdünken“ über die Zuwendung zu entscheiden, hält der Senat daran nicht fest.
3. Eine Sonderzahlung, die (auch) Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt innerhalb oder außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich zum Fälligkeitszeitpunkt ein zeitanteiliger Anspruch auf die Sonderzahlung.
Sachverhalt
Das BAG hatte im Rahmen eines Revisionsverfahrens über die Rechtmäßigkeit von Sonderzahlungen zu entscheiden. Der Kläger war seit 1992 bis zum 19.11.2010 zuletzt als Bauleiter bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde schriftlich nicht niedergelegt. Der Kläger erhielt unter anderem jährlich (mit der Novembervergütung) ein Weihnachtsgeld. Im Januar des Folgejahres erhielt er zudem einen in der jeweiligen Abrechnung als „Sonderzahlung“ ausgewiesenen Betrag, der im Jahr 2007 10.000 Euro und im Jahr 2009 und 2010 12.500 Euro betrug.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm für das Jahr 2010 eine Sonderzahlung in Höhe von 12.500 Euro brutto zustehe. Der Arbeitgeber habe durch die vorbehaltlose Leistung einer Sonderzahlung in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Zahlungsverpflichtung konkludent begründet. Die unterjährige Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe der Zahlung nicht entgegen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Das BAG gab der Revision des Klägers statt und verwies die Sache an das LAG zurück.
Das LAG habe zu Unrecht angenommen, aus dem Sachvortrag des Klägers lasse sich allenfalls ableiten, dass er in Folge der mehrmaligen Gewährung einer Sonderzahlung jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres konkludent einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte für den Fall erworben habe, dass Arbeitsverhältnis der Parteien am Jahresende (Stichtag) noch bestanden habe.
Für die rechtliche Einordnung des Verhaltens der Beklagten sind nach der Senatsrechtsprechung folgende Grundsätze maßgeblich:
a) Bei einmaligen Sonderzahlung sei zunächst durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB), ob sich der Arbeitgeber nur zu einer konkreten Leistung oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichten möchte – was sich durch einem Verhalten mit Erklärungswert einer betrieblichen Übung ergeben könne.
b) Der Zweck der Sonderzahlung sei ebenfalls durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln.
c) Gewähre der Arbeitgeber auf einseitig vorgegebener vertraglicher Grundlage eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für die vom Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung ist, kann die Sonderzahlung nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitsnehmers dar und sei deshalb nach § 307 BGB unwirksam
Das Urteil ist auf folgender Internetseite im Volltext abrufbar: http://lexetius.com/2015,2133