BAG, Urteil vom 06.05.2015 – 4 Sa 94/14
Leitsatz:
Der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung setzt ein erfüllbares, tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Diese Voraussetzung ist bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht gegeben.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts für die Zeit vom 1.2.2010 bis zum 31.5.2012. Die Klägerin war bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 1.1.1987 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Betriebsübergang auf die C. GmbH über. Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat hatten anlässlich des Betriebsübergangs eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die übergehenden Mitarbeitern u. a. ein Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall garantierte, dass eine Weiterbeschäftigung beim Betriebserwerber aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Mit Beschluss vom 1.10.2009 wurde über das Vermögen der C. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen Betriebsschließung zum 31.1.2010. Die Klägerin machte schon mit Schreiben vom 05. bzw. 7.10.2009 den Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte den Abschluss eines Arbeitsvertrags ab. Am 17.11.2009 machte die Klägerin das Rückkehrrecht zur Beklagten gerichtlich geltend. Mit Urteil vom 25.1.2011 (BeckRS 2011, 71265) verurteilte das LAG Rheinland-Pfalz die Beklagte rechtskräftig dazu, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags rückwirkend zum 1.2.2010 anzunehmen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin rückständiges Arbeitsentgelt für die Zeit ab 1.2.2010. Sie habe ihre Arbeitsleistung durch die Klageerhebung ordnungsgemäß angeboten. Die Unmöglichkeit der rückwirkenden Erbringung der Arbeitsleistung habe die Beklagte zu vertreten, weil sie sich nicht an ihre Rückkehrzusage gehalten habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Entscheidung
Die zugelassene Revision hatte vor dem 5. Senat des BAG Erfolg. Ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung bestehe nicht, da dieser ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraussetze. Ein rückwirkendes Arbeitsverhältnis sei für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht tatsächlich durchführbar. Die Beklagte schulde die Vergütung auch nicht nach § 326II 1 Alt. 1 BGB, weil sie die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht zu vertreten habe. Insoweit habe sich die Beklagte in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden.
Das Urteil liegt bisher noch nicht im Volltext vor – nach Erscheinen ist die Entscheidung auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts abrufbar (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art=en)