Eine Kündigung ist für das Arbeitsverhältnis immer eine einschneidende Situation.
Stützt sich die Kündigung auf verhaltens- oder personenbedingte Gründe, so kommt es nicht selten vor, dass der betroffene Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht fortführen möchte, obwohl die Chancen in einem Kündigungsschutzprozess überaus positiv einzuschätzen sind.
Im Beratungsgespräch kommt vielfach die Frage auf: „Kann ich nicht eine Abfindung vom Arbeitgeber erhalten?“ oder „Jetzt bin ich schon so lange im Betrieb – habe ich da nicht einen Anspruch auf eine Abfindung?“.
Abfindungsanspruch - "Ja" oder "Nein"
Gibt man im Internet den Suchbegriff „Abfindung“ ein, so wird die Aufmerksamkeit oftmals auf sogenannte „Abfindungsrechner“ gelenkt.
Bei diesen Rechnern wird der Bruttomonatslohn sowie die Betriebszugehörigkeit abgefragt und hieraus eine mögliche Abfindung errechnet. Dies ist deshalb trügerisch, da es einen generellen Abfindungsanspruch nicht gibt.
Liegt ein valider Kündigungsgrund vor, muss der Arbeitgeber keine Abfindung bezahlen – dies gilt auch bei einer Betriebszugehörigkeit von (z.B.) 30 Jahren.
Woher kommt das Missverständnis?
Das allgemeine Missverständnis, es gebe einen Abfindungsanspruch resultiert aus der Gerichtspraxis der Arbeitsgerichte.
Denn vielfach sind die Kündigungen eines Arbeitgebers rechtswidrig und somit unwirksam. Der Hintergrund einer Kündigung ist aber oftmals ein unwiderruflicher Trennungswunsch (meist des Arbeitgebers), der nur selten rückgängig gemacht werden kann.
Somit stellt sich beim Arbeitsgericht die Frage, ob der Arbeitgeber sich das Risiko, den arbeitsgerichtlichen Prozess zu verlieren, mit einer Abfindung abkaufen lassen möchte.
Deshalb ist es auch nachvollziehbar, dass es eine allgemeine Regelung zur Höhe der Abfindung nicht gibt und auch nicht geben kann. Denn jede Situation wird vom Arbeitgeber unterschiedlich beurteilt.
In die Waagschale werden das Prozessrisiko sowie die Intensität des Trennungswunsches geworfen. Ist das Prozessrisiko klein (also die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Kündigung hoch), wird der Arbeitgeber lediglich eine geringe Abfindung zahlen.
Ebenso, wenn der Trennungswunsch entsprechend niedrig ist, da es für den Arbeitgeber dann oftmals kein Problem darstellt, wenn er den Prozess verliert.
Wie kommen die sog. Abfindungsrechner auf das Ergebnis?
Abfindungsrechner bedienen sich der (simplen) Formel der sogenannten Regelabfindung, welche seine Grundlage in § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat.
Diese berechnet sich nach einem halben Bruttomonatsgehalt multipliziert mit den Jahren der Beschäftigung ((Bruttomonatsgehalt/2)*Beschäftigungsjahre).
Aber Vorsicht: Diese Formel ist gesetzlich nur für einen ganz speziellen (und in der Praxis nie vorkommenden) Fall vorgesehen. Die Abfindung ist immer Verhandlungssache.
Insofern brauchen Sie einen starken Verhandlungspartner an ihrer Seite. Die Kanzlei Dr. Gosch berät Sie kompetent und partnerschaftlich und steht Ihnen in allen Phasen des Kündigungsstreits unterstützend zur Seite.
Rufen Sie uns einfach an unter 06202-7601150 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@kanzlei-drgosch.de.
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